Neuer Umgang mit Asbest gemäß GefStoffV
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt den Schutz von Beschäftigten und anderen Personen vor den Gefahren, die von Gefahrstoffen wie u.a. Asbest ausgehen können. Sie legt fest, wie gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden müssen. Zudem enthält sie Vorschriften für den Umgang mit solchen Stoffen, um Risiken für Gesundheit und Umwelt zu minimieren.
Die Gefahrstoffverordnung vom 5. Dezember 2024 beinhaltet risikobezogene Maßnahmenkonzepte, Mitwirkungs- und Informationspflichten für den Bauherrn sowie neue Regelungen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten). Wer sich nicht an diese neuen Regelungen hält, riskiert, nicht nur eine Gefährdung der Beschäftigten sowie die Kontamination von Lebensraum, sondern auch hohe Bußgelder bis hin zu Freiheitsstrafen.
Mit der aktualisierten Verordnung werden Tätigkeiten zur „funktionalen Instandhaltung“ baulicher Anlagen im Bereich geringer und mittlerer Risiken legalisiert. So dürfe, anders als zuvor, mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und den erforderlichen Qualifikationen ausgeführt werden (Bsp. Schlitze in asbesthaltigem Putz zur Verlegung einer Elektroleitung fräsen). Bislang war das nicht zulässig. (Tätigkeiten mit hohen Risiken sind weiterhin mit strengen Anforderungen verbunden und können nur von Fachfirmen mit Zulassung sicher durchgeführt werden.)
Wen betrifft die neue Verordnung?
Die neue Gefahrstoffverordnung, die seit dem 5. Dezember 2024 in Kraft ist, ändert die Regeln für den Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten). Betroffen sind vor allem Handwerksbetriebe aus dem Bau-, Ausbau- und Installationsbereich, aber auch Hobby-Handwerker und andere Personen, die mit asbesthaltigen Materialien in Berührung kommen können.
Betroffene Branchen und Gewerke sind ua.
• Bauindustrie: Dachdecker, Zimmerer, Maurer, Trockenbauer, Maler, Fliesenleger
• Installationsgewerbe: Sanitär-, Heizungs- und Klima-Installateure, Elektriker
• Abbruchunternehmen: Bei Abbrucharbeiten an älteren Gebäuden, wo Asbest verbaut wurde
• Hobby-Handwerker: Bei Renovierungsarbeiten in älteren Gebäuden
• Eigentümer und Bauherren: Für die Information und Bereitstellung von Daten über Asbestbelastungen
Konkrete Beispiele:
• Dachdecker: Arbeiten an asbesthaltigen Dachplatten
• Elektriker: Verlegen von Leitungen durch asbesthaltigen Putz oder Arbeiten an Nachtspeicherheizungen
• SHK-Betriebe: Dichtungen und Abwasserrohre aus Asbestzement
• Maler: Fassadenplatten oder Fensterbänke aus Asbest
• Trockenbauer: Asbesthaltige Spachtelmassen oder Putze
• Fliesenleger: Fliesenkleber und alte PVC-Böden
Was beinhaltet die neue Verordnung?
- Die neue Gefahrstoffverordnung führt eine Stichtagsregelung ein: Demnach muss in allen Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, mit Asbest in den Baustoffen beziehungsweise der Bausubstanz gerechnet werden.
- Es wird eine Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers von Bauarbeiten eingeführt. Dieser muss dem beauftragten Unternehmen künftig alle ihm vorliegenden Informationen, im Wesentlichen Angaben zum Baujahr oder Baubeginn oder zur Schadstoffbelastung des Gebäudes, zur Verfügung stellen.
- Das Baujahr ist vom Unternehmen wiederum in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Ist die Sachlage nicht klar, muss das Bauunternehmen eine Erkundung in den Gebäuden durchführen lassen, um das Vorhandensein von Asbest zu klären. Entstehende Kosten gelten als besondere Leistung.
- Für alle Tätigkeiten mit Asbest ist wie bisher auch weiterhin die Sachkunde für die aufsichtführende Person, die während der Tätigkeiten ständig vor Ort anwesend ist, erforderlich.
- Arbeiten mit Asbest dürfen nur von Beschäftigten, die über Grundkenntnisse zu Asbest (Fachkunde) verfügen, ausgeübt werden. Da die Anforderung an die Qualifikation der Beschäftigten neu eingeführt wird, gilt hierfür eine dreijährige Übergangsfrist.
- Verboten bleibt die feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung an Asbestzementdächern, zum Beispiel durch die Installation von Photovoltaikanlagen. Neu hinzugekommen ist ein Überdeckungsverbot für Asbestzementwand- und -deckenverkleidungen sowie asbesthaltige Bodenbeläge.
- Verboten bleiben in Zukunft auch Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement.
Weiterhin obligatorisch ist und bleibt die formale unternehmensbezogene und objektbezogene Anzeige der Tätigkeiten mit Asbest bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde sowie die Übermittlung einer Kopie an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
BEACHTEN: Es ist wichtig, dass sich Betriebe über die neuen Regelungen informieren, Schulungen absolvieren und die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und gleichzeitig den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
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